Lehrende mit Kind

Die HTW Berlin versteht sich als familienfreundliche Hochschule und möchte ihre Angehörigen unterstützen, die Arbeit und familiäre Verpflichtungen in Einklang zu bringen. Beschäftigte, die Eltern sind oder werden, stehen vor besonderen Herausforderungen. Im Folgenden sind die Antworten auf die häufigsten Fragen zu finden.

Seiteninhalt

Wann sollte ich der HTW Berlin mitteilen, dass ich schwanger bin?

Wenn Sie schwanger sind, teilen Sie uns dies bitte so bald wie möglich mit. Gern können Sie eine Kopie des Mutterpasses oder ein ärztliches Attest mit dem errechneten Geburtstermin bei der Personalabteilung als Nachweis  einreichen. Sofern Sie Gefahren am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, sprechen Sie bitte mit Ihrer Frauenärztin bzw. Ihrem Frauenarzt. Zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung wenden Sie sich direkt an die Sicherheitsingenieure der HTW Berlin.

Wann gilt der Mutterschutz?

Der Mutterschutz umfasst i.d.R. 14 Wochen. Er beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Sollte Ihr Kind früher als errechnet geboren werden, wird die übrige Zeit aus den sechs Wochen vor der Geburt zu den acht Wochen nach der Geburt addiert, so dass stets mindestens 14 Wochen erreicht werden. Kommt Ihr Kind später als geplant, beginnen die acht Wochen mit dem tatsächlichen Geburtstermin. Bei Frühgeburten (unter 2500 Gramm) oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen. Die Personalabteilung teilt Ihnen in einem Schreiben den Beginn der Schutzfrist mit und informiert gleichzeitig Ihre Krankenkasse und die Sicherheitsbeauftragten der HTW Berlin über Ihre Schwangerschaft.

Wie sind Elternzeit und Elterngeld geregelt?

Als Mutter können Sie nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen. Als anderer Elternteil können Sie Elternzeit direkt nach der Geburt nehmen. Die verbindliche Erklärung auf Elternzeit reichen Sie spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin schriftlich bei der Personalabteilung ein.

Anspruch auf Elterngeld haben Sie, wenn Sie max. 30 Stunden pro Woche arbeiten und in Deutschland leben. Während dieser Zeit besteht weiterhin das Kündigungsverbot. Ausführliche Informationen zu den drei Varianten des Elterngeldes — Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus — finden Sie in der Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit [PDF]. Ihren persönlichen Anspruch können Sie mit dem Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugendberechnen.

Bis wann besteht die Lehrverpflichtung?

Die Lehre wird in dem jeweiligen Fachbereich organisiert. Die Lehrverpflichtung gilt prinzipiell bis zum Beginn des Mutterschutzes oder der Elternzeit. Fallen Mutterschutz oder Elternzeit ins Semester, lehren Sie bis dahin, wie in jedem anderen Semester auch. Sobald Mutterschutz oder Elternzeit beginnen, lehren Sie nicht mehr und müssen auch nicht vor- oder nacharbeiten. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, in Absprache mit der Lehreinsatzplanung Veranstaltungen zu blocken oder Prüfungsleistungen vor Ihrer Abwesenheit abzunehmen.

Welche Prüfungsleistungen kann ich vorverlegen?

Sie können modulbegleitend zu prüfende Studienleistungen in der Vorlesungszeit abnehmen. Dies gilt z.B. für Referate, Hausarbeiten, Protokolle und Präsentationen. Klausuren und mündliche Prüfungen müssen jedoch in den Prüfungszeiträumen stattfinden und können nicht vorverlegt werden. Genaue Informationen zu Modulprüfungen finden Sie in den §§ 9 bis 13 der Rahmenstudien- und –prüfungsordnung. Ob modulbegleitend geprüft werden darf, ist in den Modulbeschreibungen des jeweiligen Studienganges geregelt.

Wer kümmert sich um die Vertretung?

Vertretungen für Mutterschutz und Elternzeit werden von den Fachbereichen organisiert. Informieren Sie bitte frühzeitig die Lehreinsatzplanung Ihres Fachbereichs und die Modulbeauftragten der Fächer, die Sie lehren, über die voraussichtlichen Zeiträume von Mutterschutz und Elternzeit und ob Sie während Ihrer Elternzeit in Teilzeit arbeiten wollen. Für beide ist wichtig zu wissen, welche Aufgaben Sie bis wann übergeben und ob Sie Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorverlegen möchten.

Wer vertritt mich?

In der Regel werden Kolleginnen und Kollegen sowie Lehrbeauftragte Ihre Lehrverpflichtung übernehmen. Gerne können Sie die Lehreinsatzplanung darüber informieren, wer Sie vertreten kann.

Was passiert mit den Leistungsbezügen nach der Elternzeit?

An der HTW Berlin behalten Lehrende die bisher gewährte Leistungszulage nach Mutterschutz und Elternzeit.

Verlängert sich mein Dienstverhältnis um Mutterschutz und Elternzeit?

Dienstverhältnisse auf Zeit und befristete Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrer_innen können auf Antrag in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit jeweils nicht erfolgt ist, verlängert werden, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen (§ 95 BerlHG).

Kann ich einen Lehrauftrag annehmen, während ich in Elternzeit bin?

Sie können während der Elternzeit Lehraufträge annehmen. Das Einkommen aus dem Lehrauftrag wird auf das Elterngeld angerechnet. Sofern Sie für Ihr Kind noch keinen Kitaplatz haben, können Sie für die Lehrveranstaltungszeiten inklusive Vor- und Nachbereitung eine Kinderbeitreuung in Anspruch nehmen. Die Betreuung erfolgt durch die Kooperationspartnerin „Die Kinderwelt GmbH“ und kann bis zu vier Stunden am Stück erfolgen.

Muss ich Kurse auch spät am Nachmittag oder am Abend anbieten?

Professor_innen und Lehrbeauftragte mit familiären Verpflichtungen können sich bei der jeweiligen Lehreinsatzplanung melden, um bevorzugte Kurszeiten zu erhalten.

Was muss ich machen, wenn mein Kind krank wird?

Wenn Ihr Kind krank ist und das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, könnnen Sie Ihr Kind betreuen. Reichen Sie dafür bei der Personalabteilung die ärztliche Bescheinigung im Original ein. Für Beamtinnen und Beamte trifft § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) der Sonderurlaubsverordnung zu. Ihnen werden bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt.