Studierende mit Kind

Die HTW Berlin unterstützt Studierende mit Kind bei der Studienorganisation und ist bestrebt, die Studiengänge noch besser an die Lebensbedingungen von Studierenden mit Familienaufgaben anzupassen.

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Was sollte ich zum Mutterschutz wissen?

Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Studentinnen. Schwangere und stillende Frauen und ihr Kind werden durch das Gesetz vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigungen am Studienplatz sowie finanziellen Einbußen und dem Verlust des Studienplatzes geschützt.

Auf Ihre Schutzrechte des MuSchG können Sie sich nur dann berufen, wenn Sie Ihre Schwangerschaft der Hochschule offiziell mitteilen. In Ihrem eigenen Interesse ist eine Mitteilung so früh wie möglich zu empfehlen:

In den Schutzfristen vor und nach der Entbindung sind Sie nicht verpflichtet, Prüfungsleistungen abzulegen. Sie können selbst entscheiden, ob Sie die vor- und nachgeburtlichen Schutzfristen in Anspruch nehmen oder Ihr Studium fortsetzen wollen. Der Mutterschutz dauert i.d.R. 14 Wochen. Er beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt.

Sollten Sie sich in der Schwangerschaft oder den Schutzfristen des Mutterschutzes nicht in der Lage fühlen, angemeldete Prüfungen abzulegen, informieren Sie bitte die Prüfer_innen und melden sich innerhalb der Fristen der Prüfungsanmeldung in LSF und danach, auch unmittelbar vor der Prüfung, beim Studierenden-Management von den Prüfungen unter Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Kopie des Mutterpasses ab.

Sie können auf Grund ihres Gesundheitszustandes während der Schwangerschaft einen Antrag auf Nachteilsausgleich für Prüfungen beim Prüfungsausschuss ihres Studienganges stellen.

Bei gesundheitlichen Problemen aufgrund der Schwangerschaft, die während der Prüfung auftreten, kann die Prüfung unterbrochen werden. Ein formloser Antrag auf Annullierung der Prüfung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, schriftlich mit einem Nachweis im Studierenden-Management gestellt werden. Die Entscheidung über die Annullierung einer abgebrochenen Prüfung trifft der zuständige Prüfungsausschuss.

Folgende Grundsätze gelten nach der Richtlinie zur Umsetzung des Mutterschutzes im Studium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin:

  1. Die relevanten Regelwerke, insbesondere die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor und Masterstudiengänge der HTW Berlin, entsprechen den Vorgaben des MuSchG.
  2. Individuelle Lösungen werden so niedrigschwellig wie möglich gefunden.
  3. Die rechtlichen Vorgaben sollten im Sinne der Betroffenen großzügig ausgelegt werden.
  4. Nachteilsausgleiche, die einzelne Härtefälle betreffen, bedürfen einer Einzelfallprüfung. Aus einer Einzelfallentscheidung ergibt sich kein Automatismus für andere Fälle. Gleichzeitig gilt, dass Nachteilsausgleichsgebot und Gleichbehandlungsgebot keine Gegensätze sind. Das Gebot der Chancengleichheit ist zu beachten. Es entscheiden die Prüfungsausschüsse nach pflichtgemäßem Ermessen.

Um den Hochschulen den Umgang mit dem komplexen Rechtsgebiet des Mutterschutzes in Bezug auf Studentinnen zu erleichtern, wurde auf Initiative des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom „Runden Tisch zum Mutterschutz im Studium“ unter Mitwirkung der zuständigen Landesbehörden ein Leitfaden erarbeitet. Dieser kann den Verantwortlichen an der HTW Berlin als Handlungs- und Entscheidungshilfe dienen.

Ausführliche Informationen zum Mutterschutz finden Sie als Broschüre im Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familien.

Mit Ihren Fragen können Sie sich an die Frauenbeauftragten der HTW Berlin  oder das Familienbüro zu vertraulichen Informations- und Beratungsgesprächen wenden.

Sie können auch ein persönliches Gespräch mit dem/der Sicherheitsingenieur_in über mögliche Anpassungen Ihrer Ausbildungsbedingungen führen, die Ihren Bedürfnissen während der Schwangerschaft und der Stillzeit entsprechen.

Zudem haben Sie Anspruch auf ein persönliches Gespräch mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dem/der Studienfachberater_in ihres Studienganges über die akademischen Bedingungen Ihres Studiums (Studienplanung, Prüfungsmodalitäten, etc.).

Kann ich mein Studium unterbrechen?

Beurlaubung
Studierende können aufgrund von Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit ein Urlaubssemester beantragen. Auch eine Beurlaubung im 1. Fachsemester ist unter Vorlage eines Nachweises (ärztliches Attest oder Kopie des Mutterschutzpasses) möglich. I.d.R. werden zwei Urlaubssemester im Studium gewährt. In begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei Elternzeit oder bei fehlenden Betreuungsmöglichkeiten, können bis zu sechs Semester beurlaubt werden.

Teilzeitstudium
Während einer Schwangerschaft sowie bei Pflege oder Erziehung eines Kindes im Alter bis zu 10 Jahren können Sie ein Teilzeitstudium beantragen.  Das Teilzeitstudium besteht so lange, bis Sie es widderrufen, z.B. wenn die Voraussetzung enfällt oder mit Beginn des Abschluss-Semesters. Eine Abschlussarbeit können Sie nur im Vollzeitstudium anfertigen.

Welche Sonderregelungen gelten für mich beim Studium?

Bevorzugte Kursbelegung
Studierende mit Kind können an der HTW Berlin eine bevorzugte Belegung der Kurse in Anspruch nehmen. Wenden Sie sich dazu mit der Geburtsurkunde Ihres Kindes per Email an Ihre Fachbereichsverwaltung. Studierende im Fachbereich 3 benötigen für die bevorzugte Belegung eine aktuelle Meldebescheinigung des Kindes jedoch keine Geburtsurkunde.

Alternative Prüfungsleistungen
Die Prüfungsform ist in den Modulbeschreibungen der Studiengänge festgelegt. Bis sechs Wochen nach Semesterbeginn können Sie beim Prüfungsausschuss eine andere Prüfungsform oder einen alternativen Prüfungstermin beantragen. Im Antrag legen Sie bitte dar, dass Sie nicht in der Lage sind, die Prüfung in der vorgeschriebenen Form oder im vorgesehenen Zeitraum zu absolvieren und fügen geeignete Nachweise bei. Weitere Informationen entnehmen Sie § 13 Absatz 9 der Rahmenstudien- und prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge und Ihrer Studienordnung (zu finden auf der Webseite Ihres Studienganges).

Der Antrag ist bis Mitte Mai/November zu stellen. Ein Beispiel für solch einen Antrag finden Sie hier.

Verlängerte Bearbeitungszeit bei Abschlussarbeiten
Studierende mit betreuungsbedürftigen Kindern können eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beantragen. Gründe können sein:

  • Krankheit des Kindes.
  • Mutterschutzfristen.
  • vorhersehbare oder unvorhersehbare Schließzeiten der Betreuungseinrichtung. Ist die Schließzeit der Betreuungseinrichtung
    • vorhersehbar (z.B. Weihnachts- oder Sommerferien), kann die Bearbeitungszeit um die Schließungsdauer verlängert oder ein vorzeitiger Beginn der Bearbeitungszeit vereinbart werden. Der formlose Antrag ist mit einem Nachweis aus der entsprechenden Betreuungseinrichtung bei der Beantragung der Abschlussarbeit in der Fachbereichsverwaltung einzureichen.
    • unvorhersehbar (z.B. bei einer Grippewelle), muss der Antrag mit einem Nachweis unverzüglich bei Auftreten des Ereignisses in der Fachbereichsverwaltung gestellt werden.

Welche Vergünstigungen kann ich in Anspruch nehmen?

Zuschuss zum Semesterticket
Die Studierendenschaft der HTW Berlin gewährt Studierenden mit Kindern einen Zuschuss zum Semesterticket. Der Zuschuss kann bei einer Schwangerschaft ab der 12. Woche oder bei der Pflege und Erziehung von Kindern gewährt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Mensa-Essen für Kinder
Der kostenlose Kinderteller wird in den Mensen des Studierendenwerks Berlin ausgegeben, wenn das Kind mit einem studierenden Elternteil gemeinsam in der Mensa essen geht. Das kostenlose Essen wird mit einer Kids-MensaCard abgerechnet, die gegen einen Pfand von 1,55 Euro und unter Vorlage eines gültigen Studierendenausweises an der Mensakasse erhältlich ist.