Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen

Nachteilsausgleiche sollen objektiv behinderungsbedingte Nachteile im Studium ausgleichen. Es geht dabei nicht um die „Erleichterung“ von Prüfungsanforderungen. Nachteilsausgleiche kompensieren vielmehr individuell und situationsbezogen beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen.

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Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Studierende mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder chronischen Krankheit können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Dazu zählen u.a.:

Was können nachteilsausgleichende Maßnahmen sein?

Ein Nachteilsausgleich sollte immer möglichst individuell und bedarfsgerecht sein. Konkret kann das heißen, dass

  • die Bearbeitungszeiten angemessen verlängert werden – sowohl in Prüfungen als auch bei Haus- und Abschlussarbeiten,
  • zusätzliche Arbeits- oder Hilfsmittel erlaubt sind (Laptop, andere Assistenzleistungen z.B. Gebärdensprachdolmetschende, Schriftdolmetschende),
  • Prüfungen in einer anderen Form abgelegt werden können (Hausarbeit, Ersatz mündliche durch schriftliche Prüfung und umgekehrt),
  • Prüfungs- und Abgabetermine individuell abgestimmt werden,
  • Prüfungen in einem gesonderten Raum stattfinden,
  • spezielle Pausen während des Prüfungszeitraums gewährt werden.

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich sollte in der Regel bis sechs Wochen nach Semesterbeginn schriftlich beim Prüfungsausschuss Ihres Studiengangs gestellt werden. Beschreiben Sie darin, warum Sie Modulprüfungen nicht in der vorgesehenen Form erbringen können und benennen Sie den geeigneten Nachteilsausgleich. Zur Begründung können Sie z.B. eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, eine ärztliche Bescheinigung, ein sozialpädagogisches oder psychologisches Gutachten vorlegen.

Bitte bemühen Sie sich frühzeitig um eine aktuelle, auf die Studiensituation bezugnehmende ärztliche oder therapeutische Bescheinigung. Nur so kann der Prüfungsausschuss angemessen über Ihren Antrag entscheiden und können organisatorische Maßnahmen  im Fachbereich umgesetzt werden.

Bei Fragen zum Nachteilsausgleich und zum Antragsverfahren können sich sowohl Studierende als auch Lehrende an die Beauftragte für behinderte und chronisch kranke Studierende wenden.

Hinweise und Dokumente