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Entschädigung für studentische Mitglieder und nebenberufliche Lehrkräfte in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung
Empfänger |
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin |
Antragsteller/in |
Nachname, Vorname |
Straße, Nr. |
PLZ, Ort |
Geburtstag |
Steuer-Identifikationsnummer |
Studierende/r des Fachbereichs |
Teilnahmeerklärung |
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Ich habe ab dem Monat |
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an den nachstehend aufgeführten Sitzungen teilgenommen. |
Liste an teilgenommenen Sitzungen Ich bitte, die mir zustehende Entschädigung auf das unten angegebenes Konto zu überweisen. |
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Nr. |
Bezeichung des Gremiums |
Datum |
Entschädigungssatz |
Gesamtsumme |
Überweisungskonto |
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Kontoinhaber/in |
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IBAN |
BIC |
Ort |
Datum |
Unterschrift Antragsteller/in |
Von der Hochschule auszufüllen |
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Sachkonto |
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Kostenstelle |
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Sachlich und rechnerisch richtig |
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Unterschrift der/des Vorsitzenden des akademischen Gremiums |
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Hinweise zum Antrag auf Entschädigung für studentische Mitglieder und nebenberufliche Lehrkräfte in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung der HTW Berlin (Sitzungsgeld) |
Rechtsgrundlage ist die "Verordnung über die Zahlung von Sitzungsgeld an die Vertreter der Studierenden und der nebenberuflichen Lehrkräfte in den Gremien der Hochschulen des Landes Berlin vom 01. Oktober 1991" (Hochschulsitzungsgeld-Verordnung – HSigVO). Das Sitzungsgeld wird für jede Sitzung nur einmal gewährt. Es wird pro Tag nur für eine Sitzung desselben Gremiums gezahlt. Die Zahlung ist vom Nachweis der Anwesenheit in der Sitzung abhängig (Unterschrift Anwesenheitsliste). Die sachliche Richtigkeit ist vom Vorsitzenden des Gremiums zu bestätigen. Das hierzu notwendige Formblatt ist im HTW-Web (Stichwort „Sitzungsgeld“) zu finden. Für jedes Gremium der akademischen Selbstverwaltung ist ein gesondertes Formblatt zu verwenden. |
Wie beantrage ich das Sitzungsgeld? |
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Der folgende Katalog ist maßgeblich für jede stattgefundene Sitzung eines Gremiums und gilt auch für die Stellvertreter/Nachrücker. |
I. Sitzungsgeld gem. § 2 (1) Nr. 1 – 4 HSigVO |
pro Tag: |
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II. Sitzungsgeld gem. § 2 (1) Nr. 5 – 12 HSigVO |
pro Tag: |
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