Auslands-BAföG

Eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) kann unter Umständen auch für ein Auslandspraktikum gewährt werden.

Der Antrag auf Auslands-BAföG sollte mindestens sechs Monate vor dem Auslandsaufenthalt beim für das jeweilige Land zuständigen BAföG-Amt gestellt werden, da die Bearbeitungszeit bis zu einem halben Jahr andauern kann. Diesen Antrag sollte man jedoch spätestens zu Beginn der Praktikumsphase eingereicht haben, da der eventuelle Anspruch erst ab dem Tag der Antragstellung (und nicht rückwirkend!) gilt.

Voraussetzungen

  • Höchstalter (bei Antragstellung) für Bachelor-Studierende: 30 Jahre
  • Höchstalter (bei Antragstellung) für Master-Studierende: 35 Jahre (es gibt jedoch Ausnahmeregelungen)
  • Deutsche und in Ausnahmefällen Ausländerinnen und Ausländer mit Bleibeperspektive, die gesellschaftlich integriert sind (genaue Auskunft dazu erhalten Sie bei den BAföG-Ämtern oder der gebührenfreien BAföG-Hotline 0800-223 63 41)

In Ihrer Studien- und Prüfungsordnung muss ein Praktikum von mindestens 12 Wochen (bis maximal 12 Monaten) vorgeschrieben sein — es muss sich dabei nicht um ein verpflichtendes Praktikum im Ausland handeln. Das Auslandspraktikum muss dem Studium förderlich sein und somit zumindest teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden können. Auskünfte zu diesem Punkt erhalten Sie bei dem Praktikumsbeauftragten Ihres Studienganges.

Leistungen

Die Zahlung von Auslands-BAföG wird maximal für die Dauer des Pflichtpraktikums (laut Studienordnung) gewährt. Neben den Bedarfssätzen für nicht bei den Eltern wohnende Studierende umfassen die Leistungen bei einem Praktikum im europäischen Ausland Reisekostenpauschalen von insgesamt 500 Euro für die Hin- und Rückreise (1.000 Euro im nichteuropäischen Ausland) sowie einen Zuschlag für eine Auslandskrankenversicherung.

Es wird empfohlen, diese Sonderleistungen als Einmalzahlung zu beantragen, ansonsten erhalten Sie sie monatlich auf Ihre Fördersumme aufgeteilt. Die Leistungen werden jeweils zur Hälfte in Form eines Zuschusses und eines unverzinslichen Darlehens bewilligt. Auslandszuschläge müssen nicht zurückgezahlt werden. Für einzelne Studienabschnitte im Ausland wird die Ausbildungsförderung insgesamt längstens für ein Jahr geleistet.