Prüfungen
Siehe bitte aktuelle Regelungen zum Semester.
In der Regel müssen Sie das Modul nicht nochmals belegen. Sie müssen nur die Prüfung nochmals ablegen und sich für diese nochmals anmelden. Für einige Module gibt es jedoch Ausnahmen zur Modulwiederholung. Fragen Sie im Zweifel nach.
Sehr wichtig: In vielen Modulen sind studienbegleitende Prüfungsleistungen abzulegen. Sofern Sie sich nicht (nochmals) für ein Modul einschreiben, werden Sie nicht automatisch über diese Leistungen informiert. Bitte erkundigen Sie sich daher sofort nach Kursbeginn bei den Dozierenden über die Prüfungsleistungen und lassen Sie sich in den Moodle-Kurs eintragen.
Prüfungen, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021, Wintersemester 2021/2022, Sommersemester 2022 sowie im Wintersemester 2022/23 abgelegt und nicht bestanden wurden, gelten als nicht unternommen.
Prüfungen, die in den o.g. Semestern (und nur in diesen) nicht bestanden wurden (5,0), werden nicht auf die Fehlversuche nach § 15 Abs. 3 Satz 1 RStPO angerechnet und dürfen erneut geschrieben werden. Für bestandene Prüfungen gibt es aber keine Wiederholungsmöglichkeit.
Nicht bestandene Prüfungen ab dem Sommersemester 2023 werden wieder auf die Fehlversuche nach § 15 Abs. 3 Satz 1 RStPO angerechnet.
Die HTW Berlin setzt die Regelungen im "neuen" Berliner Hochschulgesetz vom September 2021 wie folgt um:
- Die sogenannte Drei-Semester-Regel wird bis auf Weiteres ausgesetzt und damit faktisch abgeschafft.
- Die Begrenzung auf bisher insgesamt drei Prüfungsversuche bei Nichtbestehen wird um die Möglichkeit eines vierten Prüfungsversuchs erweitert, wenn ein fachspezifischen Beratungsgespräch bei der/dem Studiengangsfachberater*in geführt worden ist.
- Studierende werden nach Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung (also der dritten Prüfung) informiert. Diese Information erfolgt immer nach dem 2. Prüfungszeitraum. Dies gilt auch, wenn die Prüfung im 1. Prüfungszeitraum nicht erfolgreich war. Studierenden steht es frei, nach Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung proaktiv und selbstständig, einen Beratungstermin bei der/dem Studiengangsfachberater*in zu vereinbaren. Dann kann ggf. der weitere 4. Versuch gleich im darauf folgenden 2. PRZ absolviert werden.
- Eine Abschlussarbeit (also Bachelor- oder Masterarbeit) kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Damit ergeben sich insgesamt maximal drei Versuche die Abschlussarbeit zu schreiben.
- Bei Nichtbestehen kann ein Abschlusskolloquium zur Abschlussarbeit zweimal wiederholt werden. Damit ergeben sich maximal insgesamt drei Prüfungsversuche für das Kolloquium.
Prüfungen können auch als eKlausuren am eigenen Rechner stattfinden. eKlausuren auf Distanz sind generell als Open Book Klausuren definiert; die Verwendung von zusätzlichen Materialien ist demnach erlaubt. Dozierende können Sie auffordern, zur Authentifizierung Ihre Kamera einzuschalten.
Es geht nicht um eine Überwachung, sondern um die Herstellung einer „gefühlt ständigen“ Beobachtungssituation. Die Videoaufsicht ist so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als erforderlich eingeschränkt werden. Die Videoaufsicht erfolgt durch Aufsichtspersonal der Hochschule. Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht ist unzulässig. Die Nutzung der Kamera erfolgt i.d.R. im privaten Umfeld. Gegenstände etc., die Externen nicht sehen sollen, sollten sich nicht im "Hör- oder Sichtbereich" der Kamera bzw. des Mikrofons befinden. Möglichst auszuschließen ist, dass Dritte den Raum während der Klausur betreten.
Wir möchten Sie insbesondere auf die Regeln für die online und Open Book geschriebenen Klausuren (eKlausuren auf Distanz) hinweisen:
- Ihre Klausur muss eine eigenständige Prüfungsleistung sein. Bei elektronischen Klausuren auf Distanz sind bestimmte Hilfsmittel zugelassen. Dies können zum Beispiel sein: eigene Notizen, Druckwerke (z.B. Lehrbücher, Skripte) oder Internetquellen. Ihre Dozierenden informieren Sie genau, welche Hilfsmittel zugelassen sind. Bitte achten Sie auf diese Festlegungen. Bitte fragen Sie bei Unsicherheiten nach. Auch in einer Klausur gilt das Gebot guten wissenschaftlichen Arbeitens.
- Werden Texte oder wesentliche Ideen aus klausurbegleitenden Unterlagen übernommen, so sind diese als Zitat eindeutig kenntlich zu machen, um nicht als Plagiat zu gelten. Um es klar zu sagen: Unzulässig sind jegliche Kommunikation mit anderen (mit Ausnahme der Aufsichtsperson) sowie die wörtliche Übernahme von Textstellen (einschließlich von anderen oder gemeinsam vorformulierten Texten) ohne Verwendung von Anführungszeichen und Quellenangabe ("copy & paste").
- Bitte berücksichtigen Sie, dass auch in einer Klausur das Gebot guten wissenschaftlichen Arbeitens gilt. Übernehmen Sie Texte oder wesentliche Ideen aus klausurbegleitenden Unterlagen, so sind diese als Zitat eindeutig kenntlich zu machen; die ungekennzeichnete Übernahme gilt als Plagiat. Werden Verstöße als Täuschungsversuch gewertet, so zieht das die Bewertung der Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) nach sich. Der Prüfungsversuch gilt dann als unternommen! In besonders schweren Fällen von Täuschungsversuchen (z.B. wiederholter Täuschungsversuch, Vollplagiat, organisiertes Zusammenwirken mehrerer Personen) kann dies Ihre Exmatrikulation zur Folge haben.
Grundsätzlich sind Lehrende in ihren Entscheidungen bei der Durchführung der Lehre und Prüfungen frei in ihren Entscheidungen. Natürlich gibt es aber auch einen von Gesetzen bestimmten Rahmen, in dem sie handeln. Haben Sie den Eindruck, dass Entscheidungen nicht korrekt sind oder Regeln nicht richtig angewandt werden, so verweisen wir insbesondere auf §18 „Einwendungen gegen die Bewertung von Modulprüfungen“ der RStPO.
Kontaktieren Sie bitte unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Ihre*n Lehrende*n und bitten Sie um einen Klausureinsichtstermin, bei dem Ihnen dann die Bewertung erläutert wird. Sofern Sie keine (zufriedenstellende) Erläuterung erhalten, wenden Sie sich bitte innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfungsausschuss Ihres Studiengangs, indem Sie in einer begründeten (!) Beschwerde Ihr Anliegen vortragen. Der Prüfungsausschuss wird Ihre Einwendungen an die Lehrperson zur Stellungnahme weiterleiten. Sie erhalten nach ca. 3 Wochen über die Prüfungsverwaltung eine Antwort vom Prüfungsausschuss mit Rechtsmittelbelehrung.
Sofern Sie das Problem auch dann nicht lösen konnten, gehen Sie wie folgt vor: Bei organisatorisch-inhaltlichen Herausforderungen kontaktieren Sie bitte das Dekanat des Fachbereichs. Erst bei Ablehnung/Entscheidung Ihres Widerspruchs durch den Prüfungsausschuss wenden Sie sich an das Prüfungsamt.
Ein offenes Wort: Es ist nicht sinnvoll, einen dieser Schritte zu überspringen. Die HTW Berlin bemüht sich um schnelle, korrekte, angemessene sowie faire Entscheidungen. Dazu müssen auch die jeweils zuständigen Stellen eingebunden werden. Handeln Sie anders, dauert der Prozess leider länger, führt aber nicht zu einer anderen Entscheidung.
Alles Wichtige zu Ihrer Abschlussarbeit haben wir Ihnen auf einer extra Webseite zusammengestellt.